Fragen und Antworten zu den Eindämmungsmaßnahmen der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS‐CoV‐2 in Sachsen‐Anhalt

23.04.2020

Sachsen-Anhalt führt die Mundschutzpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkaufen ein. Das hat das Kabinett heute beschlossen.

Ab Donnerstag, den 23.04.2020. muss „eine textile Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Schutzes“ getragen werden.

Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne: „Das ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.“ Ausreichend seien auch selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs und Ähnliches aus Baumwolle oder anderem geeignetem Material. Um trotz Lockerungen eine Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, sei das Masken-Tragen notwendig, so Ministerpräsident Reiner Haseloff. „Das Tragen war bisher dringend empfohlen. Viele sind dem leider nicht gefolgt.

 

Vierte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS‐CoV‐2 in Sachsen‐Anhalt
Fragen und Antworten (FAQs) Stand: 16. April 2020


Für welchen Zeitraum gilt die vierte Eindämmungsverordnung?
Die Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossen Räumen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als zwei Personen dürfen bis zum 31. August 2020 nicht stattfinden.
Damit wird der Risikoeinschätzung Rechnung getragen, dass eine Durchführung größerer Veranstaltungen bis Ende August nicht möglich sein wird. Dies bietet Veranstaltern bereits jetzt entsprechende Planungssicherheit.


Wer hat die Verordnung verabschiedet und warum?
Die Landesregierung von Sachsen‐Anhalt hat die Verordnung am 16.April 2020 erlassen.
Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz, dessen Zweck es ist, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Die Rechtsgrundlage ist § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Demnach sind die Landesregierungen ermächtigt auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.
Ziel ist, die Menschen zu Schützen und zu verhindern, dass sich das Corona‐Virus schnell ausbreitet. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen vor. Die alarmierende Lage in anderen Ländern der Europäischen Union verdeutlicht, dass die Lage sehr ernst ist und es um Leben und Tod geht. Ziel muss es sein, die Infektionskurve deutlich abzuflachen. Dazu ist es erforderlich, dass jede und jeder Einzelne umgehend seine direkten Kontakte auf das Allernotwendigste begrenzt.
Die Beschränkungen tragen dem Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen zumindest verzögern können. Das muss erreicht werden, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der an COVID‐19 Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten.


Welche Grundregeln zur Einhaltung des Infektionsschutzes sieht die Verordnung vor?
Der Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus basiert auf der Einsicht und Freiwilligkeit der Beteiligten und lässt sich nicht vollständig durch staatliche Regeln vorschreiben. In diesem Sinne sind physische Distanz (mindestens 1,50 m), Hygiene (häufiges Hände waschen) und weitere Verhaltensregeln (Husten- und Niesetikette, Verzicht auf Händeschütteln oder Umarmungen zur Begrüßung, ggf. Tragen von Schutzmasken) wichtige Bausteine zur Unterbrechung der Infektionsketten und Eindämmung der Pandemie. Zudem ist es notwendig, dass beim Auftreten von Infektions-Symptomen eine stärkere Selbstisolation in der eigenen Häuslichkeit erfolgt, also die betroffenen Personen weder zur Arbeit noch in die Schule oder in die Kindertagesstätte gehen, nicht an privaten Zusammenkünften teilnehmen und sich auch möglichst nicht in die Öffentlichkeit begeben. Wenn Alle diese Grundregeln dauerhaft und
freiwillig einhalten, kann es schneller zu weiteren Lockerungen der strengen Normen der Verordnung kommen. Das kann nur gelingen, wenn eigene Interessen zurückgestellt werden und Alle freiwillig das Gemeinwohl stärken. Das bedeutet Verantwortung und Fürsorge für andere insbesondere auch die vulnerablen Gruppen in der Bevölkerung zu übernehmen.


Gibt es eine Maskenpflicht?
Nein, es gibt keine generelle Maskenpflicht. Im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften wird jedoch dringend empfohlen, eine textile Barriere zu tragen, die den Mund-Nasen-Bereich bedeckt. Dies dient vor allem dem Schutz anderer Personen. Verwendbar ist jeder Schutz, der geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Ausreichend sind daher auch aus Baumwolle oder Rohseide selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs und Ähnliches. Zertifizierte Schutzmasken und Mund-Nasen-Schutz sollen weiter dem medizinischen und pflegerischen Personal vorbehalten bleiben.


Darf ich meine Wohnung noch verlassen?
Der physische Kontakt zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes soll auf ein absolut nötiges Mindestmaß reduziert werden. Bis zum 3. Mai ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur noch alleine, mit einer einzigen weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes gestattet.
Zum eigenen Haushalt gehörend ist dabei als tatsächliche und faktische Einheit zu verstehen, nicht im melderechtlichen Sinne. Wenn also studierende Kinder, wegen der Schließung der Hochschulen zu ihren Eltern zurückkehren, gehören sie zum Haushalt, auch wenn sie dort nicht gemeldet sind.
Wege zur Arbeit, zum Unterricht oder zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Hilfe für andere, Versorgung von Tieren, Arbeiten in Kleingärten und Grabpflege auf Friedhöfen oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft bleiben aber möglich. Auch das Verweilen z. B. auf Bänken bleibt in diesem Zusammenhang erlaubt.
Die Wohnung darf weiterhin nur aus triftigen Gründen verlassen werden. Diese sind:
 die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten,
 die Teilnahme an Unterricht, Prüfungen und anderen Terminen an Schulen und Hochschulen,
 notwendige Lieferverkehre und Umzüge,
 die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen,
 die Inanspruchnahme medizinischer, zahnmedizinischer, psychotherapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blut‐ und Blutplasmaspenden) sowie Besuche bei Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist (z. B. Physiotherapeuten),
 Versorgungsgänge und Einkauf in den geöffneten Geschäften
 der Besuch bei Ehe‐ und Lebenspartnern, eigenen Kindern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
 die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen insbesondere die Wahrnehmung des Ehrenamtes im sozialen Bereich,
 die Begleitung Sterbender sowie Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis,
 Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung,
 der Besuch von Veranstaltungen, Zusammenkünften, Ansammlungen, Versammlungen oder Aufzügen, die nach Maßgabe von § 2 der vierten Eindämmungsverordnung erlaubt oder genehmigt sind,
 das Aufsuchen von Gerichtsverhandlungen sowie die Wahrnehmung dringender behördlicher Termine, anderer Rechtsangelegenheiten, von unaufschiebbaren Beratungsangeboten oder Angeboten der sozialen Krisenintervention,
 die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,
 die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens‐ und Weltanschauungsgemeinschaften und
 Handlungen zur Versorgung und notwendigen Bewegung von Tieren.


Gibt es Zahlen dazu, wie viele Menschen bereits in Sachsen-Anhalt von einer CoviD-19-Erkrankung genesen sind?
Dafür ist eine Schätzung erforderlich, da Angaben zur Genesung im Gegensatz zu Daten wie den Tagen der Erkrankung und der Diagnose durch die Gesundheitsämter nicht meldepflichtig sind.Den Schätzungen liegt eine Formel zugrunde, in der leichte und schwere Krankheitsverläufe mit unterschiedlichen Genesungszeiten berücksichtigt werden. Als Gesundheitsministerium Sachsen-Anhalt folgen wir damit der Berechnung des Robert-Koch-Institutes. Allerdings kann man zumindest bei den Fällen, die keine schweren Symptome hatten, d. h. die nicht in ein Krankenhaus eingewiesen wurden, davon ausgehen, dass sie spätestens nach 14 Tagen wieder genesen sind.


Freizeit/ Reisen: Darf ich noch mit meiner Familie spazieren gehen?
Ja. Achten Sie bitte auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Spaziergängerinnen und Spaziergängern.


Darf ich noch picknicken?
Nein. Das Feiern, Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen ist unabhängig von der Personenzahl untersagt


Darf ich meine Familie noch besuchen?
Der Besuch der Lebenspartnerin/des Lebenspartner sowie der Angehörigen, insbesondere der eigenen Eltern und der Kinder, ist grundsätzlich möglich (siehe § 1 Abs. 4 Nr. 7 der 4. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung). Familiäre Zusammenkünfte unter freiem müssen auf Angehörige des eigenen Hausstandes sowie eine weitere Person beschränkt werden. In geschlossenen Räumen dürfen auch in gerader Linie verwandte Personen (Eltern – Großeltern – Kinder) hinzukommen. Auch Reisen in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt sind aus beruflichen, gewerblichen oder familiären Gründen weiter zulässig. Für Reisende aus anderen Bundesländern muss beachtet werden, dass andere Bundesländer gegebenenfalls abweichende Regelungen für die Ausreise getroffen haben. Bitten informieren Sie sich tagesaktuell zu den vor Ort geltenden Bestimmungen. Bitte beachten Sie jedoch, dass insbesondere ältere Menschen zur Risikogruppe gehören und daher besonders zu vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu schützen sind.


Ist das Ausüben des Angelsports weiterhin erlaubt, sofern die derzeit vom Bund vorgegebenen Leitlinien eingehalten werden?
In Sachsen‐Anhalt ist das Angeln weiterhin zulässig unter Beachtung und Einhaltung der allgemeinen Vorschriften der Vierten SARS‐CoV‐2‐Eindämmungsverordnung und vorbehaltlich weiterer Einschränkungen.


Können meine Kinder mit anderen Kindern Fußballspielen?
Um Menschenansammlungen zu vermeiden, dürfen öffentliche und private Sportanlagen, Fußball‐ und Bolzplätze nicht betreten werden. Ballsport und Bewegung sind aber weiterhin auch an der frischen Luft möglich –jedoch nur in der Familie oder mit einer Person, die nicht zum Hausstand gehört, also einem Freund oder einer Freundin.


Ich habe meinen Zweitwohnsitz in Sachsen-Anhalt. Darf ich diesen besuchen?
Für in Sachsen-Anhalt lebende Personen sind Fahrten zum und der Aufenthalt am Zweitwohnsitz in Sachsen-Anhalt zulässig. Auch die Fahrt zu einem Zweitwohnsitz (Wochenendhaus, Dauercamper etc.) aus anderen Bundesländern, sowie der Aufenthalt dort, sind zulässig.
Sind Reisen in und nach Sachsen-Anhalt noch möglich?
Reisen nach Sachsen-Anhalt aus touristischem Anlass sind untersagt; dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken unternommen werden. Reisen aus familiären, gewerblichen und beruflichen Gründen bleiben aber erlaubt. Reisen von Bürger*innen aus anderen Bundesländern zu einem Zweitwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.
Reisen innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt sind möglich, jedoch möchten wir die Bürgerinnen und Bürger dringend bitten zum Zwecke des Infektionsschutzes von aufschiebbaren Ausflügen, Reisen und Besuchen abzusehen.
Wir möchten grundsätzlich empfehlen, an Stelle des Ausflugs bspw. aus Magdeburg in Richtung Harz einen Spaziergang oder eine Fahrradtour vor der Haustür zu unternehmen, sofern keine kommunalen Regelungen dagegensprechen.


Welche Regelungen gelten auf Camping- und Wochenendplätzen insbesondere für sogenannte Dauercamper?
Zu nicht-touristischen Zwecken und zur Pflege der Parzellen können die Campingplätze durch Dauercamper aus dem gesamten Bundesgebiet genutzt werden.
Soweit der Betreiber des Platzes sich entschließt diesen zu öffnen, hat er die Gewähr dafür zu bieten, dass dieser tatsächlich ausschließlich für nicht-touristische Beherbergung (sog. Dauercamper) gemäß den in der Verordnung genannten Regelungen zur Kontaktbeschränkung genutzt wird.
Insbesondere gegenseitige Besuche, Feiern und gemeinschaftliche Tätigkeiten, die die Einhaltung des Abstandsgebotes und der Beschränkungen des Personenkreises (Allein, eine weitere nicht im Haushalt lebende Person, Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes) gefährden, sind unzulässig.


Kann ich eine Motorradtour unternehmen?
Eine Fahrt mit dem Motorrad ist als Sport und Bewegung an der frischen Luft zulässig. Beachten Sie aber bitte, dass es hierbei möglichst nicht Gruppenbildungen, auch unfreiwillig, kommt. Vor allem bei einer Rast können Abstandsregeln schnell verletzt werden.


Veranstaltungen: Welche Veranstaltungen dürfen noch stattfinden (Gerichtsverhandlungen, Gemeinderatssitzungen, Hochzeiten etc.)?
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossen Räumen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als zwei Personen dürfen bis zum 31. August 2020 nicht stattfinden. Familiäre Zusammenkünfte unter freiem Himmel müssen auf Angehörige des eigenen Hausstandes sowie eine weitere Person
beschränkt bleiben. In geschlossen Räumen können in gerader Linie verwandte Personen (Eltern – Großeltern – Kinder) hinzukommen.
Unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen anlässlich der nach dieser Verordnung zugelassenen Tätigkeiten, insbesondere, wenn Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen (z. B. beim Einkaufen, am Arbeitsplatz, im ÖPNV), sind davon ausgenommen. Hier müssen auch keine Teilnehmerlisten geführt werden.
Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich‐rechtliche Aufgaben wahrnehmen sind weiter möglich.
Nicht eingeschränkt werden ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Kreistage und weiterer Selbstverwaltungskörperschaften. Weiterhin dürfen stattfinden:
 Hochzeiten, bei diesen dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern, Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen sowie
 Trauerfeiern; teilnehmen dürfen nur der engste Freundes‐ und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens.


Was muss ich bei der Durchführung von Veranstaltungen, die vom Verbot ausgenommen sind, beachten?
Sicherzustellen sind:
 zwischen den Teilnehmenden wird ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und
 die anwesenden Personen werden in einer Anwesenheitsliste erfasst, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor‐ und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer; die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen,
 Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID‐19 Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen sind auszuschließen;
 Abfrage der Teilnehmenden, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus dem Ausland zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu Rückkehrern standen oder Kontakt zu infizierten Personen hatten; diese Personen sind auszuschließen, soweit sie eine der Fragen mit ja beantworten;
 aktive und geeignete Information der Teilnehmenden über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten‐und Nies‐Etikette.


Ich wohne in einer besonderen Wohnform. Darf ich zu meinen Eltern oder anderen Personensorgeberechtigten nach Hause fahren?
Da Heimfahrten eine große Gefahr für die Heimfahrenden selbst sowie für alle weiteren Bewohnerinnen und Bewohner der besonderen Wohnform bedeuten können, ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur aus triftigen Gründen erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere die in § 1 Abs. 4 Nr. 1-15 der Verordnung genannten.


Können getrennt lebende Elternteile geteilte Sorgerechte im Rahmen der Kontaktbeschränkungen noch wahrnehmen?
Die Wahrnehmung des gemeinsamen Sorgerechtes bleibt sowohl im Wechsel- als auch im Umgangsmodell entsprechend §1 Abs. 4 Nr. 7 der vierten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung möglich, da die Wahrnehmung der elterlichen Sorge im jeweiligen privaten Bereich einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung darstellt. Regelmäßige Besuchskontakte von umgangsberechtigten Elternteilen, die nicht mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, bleiben ebenfalls weiter möglich. Auch nicht sorgeberechtigte, umgangsberechtigte Väter bzw. Mütter können ihre leiblichen Kinder zum Umgang in ihren Haushalt holen.


GESCHÄFTE, DIENSTLEISTUNGEN, HOTELS UND GASTSTÄTTEN


Dürfen Bildungs‐, Kultur‐ und Freizeiteinrichtungen weiter öffnen?
Folgende Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung sind zu schließen:
 Tanzlustbarkeiten (wie z. B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs; hierzu zählen zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können),
 Messen, Ausstellungen,
 Spezialmärkte und Jahrmärkte,
 Volksfeste,
 Spielhallen,
 Spielbanken,
 Wettannahmestellen.
Nicht mehr öffnen dürfen ebenfalls:
 Theater (einschließlich Musiktheater),
 Filmtheater (Kinos),
 Konzerthäuser und ‐veranstaltungsorte,
 Museen und Gedenkstätten,
 Ausstellungshäuser,
 Angebote in Soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern,
 Angebote der offenen Kinder‐ und Jugendarbeit,
 öffentliche Bibliotheken,
 Planetarien und Sternwarten,
 Tierparks‐, Zoologische und Botanische Gärten und ähnliche Freizeitangebote,
 Freizeitparks,
 Angebote in Literaturhäusern,
 Badeanstalten, Schwimmbäder, einschließlich sogenannte Freizeit‐ und Spaßbäder sowie Heilbäder,
 Saunas, Dampfbäder, Solarien und Sonnenstudios,
 Fitness‐ und Sportstudios, Rehabilitationssport, Indoor‐Spielplätze,
 Seniorenbegegnungsstätten und ‐treffpunkte,
 Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen (z. B. Hochschulen, Volkshochschulen, Fahr‐ und Flugschulen (Theorie‐ und Praxisausbildung), Berufsförderungswerke, Berufsbildungswerke, Musikschulen, Jugend‐ und Familienbildungsstätten, Yoga‐, Ernährungs‐ sowie andere Präventionskurse, Sprach‐ und Integrationskurse der Integrationskursträger). Digitale Kommunikations‐ und Lernformen sind weiter nutzbar,
 Prostitutionsstätten
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, wird untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (z. B. Fußball‐ und Tennishallen, Schießstände). Ausnahmen sind für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen an den Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt Sport zugelassen. Weitere Einzelfälle (z.B. von Kaderathleten) bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Landesverwaltungsamtes. Spiel- und Bolzplätze oder nicht umzäunte Sportanlagen dürfen nicht betreten werden.


Welche Regelungen gelten für Hotels, Pension etc.?
Den Betreibern von Beherbergungsstätten, wie z. B. Hotels, Hostels, Jugendherbergen, Pensionen und vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht‐ und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienhäusern, Ferienwohnungen etc. ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.


Welche Regelungen gelten für Gaststätten?
Gaststätten sind zu schließen. Ausgenommen sind die Belieferung, die Mitnahme und der Außer‐ Haus‐ Verkauf. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Um Gruppenbildungen zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass im Umkreis von 50 Metern um Abgabestellen weder in Einkaufszentren noch auf öffentlichen Straßen und Plätzen ein Verzehr stattfindet.
Imbiss‐Wagen und Foodtrucks dürfen geöffnet werden, soweit die vorgenannten Anforderungen erfüllt werden.
Hotels müssen für die Bewirtung der Übernachtungsgäste auf Zimmerservice umstellen.


Haben Ladengeschäfte weiter geöffnet?
Ladengeschäften jeder Art bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen eingehalten werden. Es wird dringend empfohlen, in den Ladengeschäften eine textile Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Schutzes zu tragen.
Folgende Geschäfte sind unabhängig von der Größe weiter geöffnet:
Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Post‐ und Paketstellen (Filialen, Serviceagenturen und Annahmestellen der Deutschen Post AG und anderer Dienstleister wie Hermes, GLS, DPD, „Hermes“, „DPD“, „UPS“, „GLS“, „MZZ‐Briefdienst“, „biber post“, „Pin AG“ etc.), Tierbedarf, Bau‐ und Gartenmärkte, Großhandel, Tankstellen und Kfz‐Händler und -Teileverkaufsstellen, Buchhandel, Zeitungs‐ und Zeitschriftenhandel, Wochenmärkte, der Betrieb von Lebensmittelhandel im Reisegewerbe, Reinigungen, Waschsalons, der Online‐Handel und Abhol‐ und Lieferdienste.
Auch für Lebensmittelgeschäfte in Kaufhäusern, die über einen separaten Zugang verfügen, ist eine Öffnung weiterhin möglich.
Da viele Menschen sich bemühen, ihre sozialen Kontakte weiter einzuschränken und von einer Nutzung es ÖPNV absehen wollen, dürfen auch Fahrradgeschäfte unabhängig von ihrer Größe öffnen. Damit soll die Mobilität etwa für notwendige Wege zur Arbeit sichergestellt werden.
Die Tätigkeit von Handwerkern kann ebenfalls


Können größere Geschäfte Teile der Verkaufsfläche absperren, um öffnen zu dürfen?
Entscheidend ist, welche Verkaufsfläche im jeweiligen Miet-, Pachtvertrag oder der jeweiligen Baugenehmigung angegeben ist. Eine Verkleinerung der Verkaufsfläche durch Absperrungen führt nicht dazu, dass das jeweilige Ladengeschäft öffnen darf. Es besteht die Gefahr, dass damit zu viele Menschen angezogen werden und eine Verringerung der Verkehrsflächen durch Konzentration der angebotenen Waren im geöffneten Bereich zu mehr Andrang und Enge führt.


Was gilt für große Einkaufszentren mit vielen kleinen Läden?
Da die Einkaufscenter nicht selbst als Ladengeschäft gelten, findet die Verkaufsflächenbegrenzung keine Anwendung. Voraussetzung für eine Öffnung der Einkaufszentren ist, dass nicht nur einzelne Ladengeschäfte die Auflagen zur Hygiene und Zugangsbegrenzung erfüllen, sondern auch das Center insgesamt. Hier muss vor allem sichergestellt werden, dass sich nicht zu viele Menschen gleichzeitig in den Passagen aufhalten und bei Begegnungen ausreichend Platz für die Einhaltung der Mindestabstände bleibt. Gegebenenfalls müssen die Center Einbahnregelungen treffen beziehungsweise Einrichtungsgegenstände oder Bänke aus den Verkehrsflächen entfernt werden. Soweit die Einkaufs-zentren die entsprechenden Auflagen nicht einhalten können, ist nur eine Öffnung der Geschäfte möglich, die ggf. durch separate Zugänge von außen betreten werden können.


Wie sieht es mit Dienstleistern im Bereich der Körperpflege aus?
Frisöre und Barbiere, Massagepraxen, Kosmetik‐, Nagel‐, Piercing‐ und Tattoostudios und ähnliche Betriebe sind zu schließen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist und damit Infektionsketten nicht wirksam unterbunden werden könnten. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben aber weiter möglich.
Friseurbetriebe sollen sich darauf vorbereiten, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung den Betrieb ab dem 4. Mai 2020 wieder aufzunehmen.


Welche Regelgungen muss ich bei Ladengeschäften und Einrichtungen beachten, um die Reduzierung von Kontakten und den Schutz des Personals vor Infektionen sicherzustellen?
Zur weiteren Kontaktminimierung und zur Verhinderung einer Ausbreitung der Krankheit COVID‐19 wurden weitergehende Hygieneregeln, Zugangsbeschränkungen, Einlasskontrollen und Abstandsregelungen festgelegt. Diese lauten:
 Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen,
 Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche nur ein Kunde im Geschäft aufhält,
 ein verstärktes Reinigungs‐und Desinfektionsregime, zu dem unter Beachtung der jeweiligen Gegebenheiten in der Einrichtung ein Konzept zu erstellen ist, welches die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt; die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu erteilen,
 Vermeidung von Ansammlungen von mehr als fünf Personen, insbesondere Warteschlangen von Kunden (z. B. durch Öffnung einer ausreichenden Zahl von Kassen),
 Information der Kunden über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen; bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
Es wird dringend empfohlen, in den Ladengeschäften eine textile Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Schutzes zu tragen.


Sind Besuche bei Patienten Krankenhäusern noch möglich?
In den Krankenhäusern gilt ein generelles Besuchsverbot. Ausnahmen bestehen bei medizinischen oder ethisch‐sozial Gründen (z. B. Frühgeborene, für Geburts‐ und Kinderstationen, Palliativpatienten). Für Reiserückkehrer aus dem Ausland und Kontaktpersonen bestehen hingegen keine Ausnahmen.
Welche Regelungen gelten für Physiotherapien, Podologien, Ergotherapien und Logopädien?
Physiotherapien, Podologien, Ergotherapien und Logopädien dürfen Behandlungen durchführen medizinisch, soweit diese medizinisch zwingend notwendig und unaufschiebbar sind. Ob eine Behandlung medizinisch notwendig und unaufschiebbar ist, entscheidet die Therapeutin oder der Therapeut aus fachlicher Sicht selbst.


Welche Regeln gelten für Eltern, deren Kinder Kitas gehen?
Auf die gesonderten FAQ „Coronavirus / Auswirkungen auf die Kinderbetreuung“ wird verwiesen.Für einen Anspruch auf Notbetreuung ist es ausreichend, wenn ein Elternteil zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen nach § 14 Abs. 3 4. SARS-CoV-2-EindV gehört. Auch Dienstleister in diesem Bereich (Labore, Reinigungsfirmen oder Wäschereien, die für Krankenhäuser tätig sind) werden umfasst. Sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z. B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann, können unentbehrliche Schlüsselpersonen für ihre Kinder bis zwölf Jahre einen Platz in Kita, Schule oder Hort in Anspruch nehmen.

 

Bild zur Meldung: Fragen und Antworten zu den Eindämmungsmaßnahmen der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS‐CoV‐2 in Sachsen‐Anhalt