Wahlbekanntmachung

06.09.2017

Stichwahl des Bürgermeisters

am 24. September 2017

Wahlbekanntmachung

Gemäß § 38 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:

 

 

 

 

 

I. Stichwahl, Wahlbenachrichtigung, Stimmabgabe

1.        

Die Stichwahl des Bürgermeisters der Stadt Teuchern findet am Sonntag, den 24. September 2017 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

 

2.        

Für die Stichwahl erhalten die Wahlberechtigten keine neuen Wahlbenachrichtigungen.

Die Stimmabgabe erfolgt in den gleichen Wahlbezirken und Wahllokalen wie zur Bürgermeisterwal am 03. September 2017. Die Wähler haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes durch Vorlage von Personalausweis oder Reisepass über ihre Person auszuweisen.

 

3.        

Bei der Stichwahl zur Bürgermeisterwahl hat jeder Wähler nur eine Stimme. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahllokal bereitliegen. Die Stimmzettel enthalten die beiden zugelassenen Bewerber zur Bürgermeisterstichwahl und für jeden Bewerber ein Feld zur Kennzeichnung der Stimmabgabe. Der Wähler muss demjenigen Bewerber, dem er seine Stimme geben will, auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei kennzeichnen.

 

II. Ausstellung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen

 

1.        

Wählen kann nur, wer bereits als Wahlberechtigter für die Bürgermeisterwahl am 03. September 2017 in das Wählerverzeichnis seines Wahlbezirkes eingetragen war und weiterhin ist. Wählen kann ferner, wer einen Wahlschein mit oder ohne Briefwahlunterlagen besitzt.

 

Wer einen Wahlschein ohne Briefwahlunterlagen hat, kann unter Vorlage dieses Wahlscheines in dem Wahllokal eines beliebigen Wahlbezirkes der Stadt Teuchern seine Stimme abgeben.

 

Wer einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen hat, kann an der Stichwahl durch Briefwahl teilnehmen.

Ein Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden in folgenden Fällen auf Antrag erteilt an:

a)         Personen, die erstmals zur Stichwahl wahlberechtigt werden.

Dies betrifft folgende Fälle:

  • Personen, die nach der Wahl am 03. September 2017 bis spätestens am Tag der Stichwahl (24.09.2017) das 16. Lebensjahr vollenden, also im Zeitraum vom 04.09.2001 bis 24.09.2001 geboren sind und am Stichwahltag mindestens 3 Monate in der Stadt Teuchern ihre Hauptwohnung haben, also spätestens seit 24.06.2017 in der Einheitsgemeinde Teuchern gemeldet sind.
  • Personen, die schon zur Wahl am 03. September 2017 das 16. Lebensjahr vollendet hatten, aber erst zur Stichwahl mindestens 3 Monate in der Einheitsgemeinde Teuchern ihre Hauptwohnung haben, also ihren Wohnsitz im Zeitraum vom 03.06.2017 spätestens bis 24.06.2017 aufgenommen haben.
  • Personen, die ab 04. September 2017 nicht mehr vom Wahlrecht nach § 23 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) ausgeschlossen sind und im übrigen Bürger der Einheitsgemeinde sind.

b)   einen in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, wenn er beabsichtigt:

  • an der Wahl durch Briefwahl teilzunehmen oder
  • aufgrund seines Aufenthaltes am Wahltag in einem anderen Wahlbezirk der Einheitsgemeinde zu wählen.

c)    einen nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, wenn:

  • er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat oder
  • wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

Wer bereits im Zusammenhang mit der Wahl am 03. September 2017 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt hat und dies auch für die Stichwahl angekreuzt hat, braucht keinen erneuten Antrag zu stellen.

2.        

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen können bis zum 22.September 2017, 18.00 Uhr, beantragt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den in Nr. 1 c) angegebenen Gründen den Antrag noch am Stichwahltag, 24.09.2017 bis 15.00 Uhr stellen. Das gilt auch, wenn der Wahlberechtigte erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können. Wahlscheinanträge können schriftlich oder mündlich bei der Stadt Teuchern, Markt 21, 06682 Teuchern gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer Schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit einer körperlichen Beeinträchtigung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Verlorene und nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

III. Vornahme der Briefwahl

Hinweise zur Vorgehensweise bei der Briefwahl enthält das den Briefwahlunterlagen beigefügte Merkblatt. Hierzu wird im Einzelnen auf die Wahlbekanntmachung zur Bürgermeisterwahl am 03. September 2017 verwiesen (Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern, Ausgabe 17/2017, Seite 5 f.)

Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig bei der darauf angegebenen Anschrift abgeben oder an diese versenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Die Briefwahl kann auch im Einwohnermeldeamt der Stadt Teuchern an Ort und Stelle ausgeübt werden, wenn der Wahlberechtigte seine Briefwahlunterlagen persönlich abholt.

IV. Öffentlichkeit, Wahlstraftaten

1.        

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu dem Wahllokal, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.

2.        

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Wahlergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft.

Teuchern, den 04.09.2017

 

gez. Erben

Gemeindewahlleiterin

 

Bild zur Meldung: Vorläufiges Ergebnis