Beglaubigungen von Dokumenten, Zeugnissen usw.


Allgemeine Informationen

Beschreibung der Dienstleistung

Bei Bedarf nehmen wir amtliche Beglaubigungen von Ablichtungen und Abschriften verschiedener Schriftstücke vor.

 

Zusätzliche Hinweise 

Die amtliche Beglaubigung erfolgt nicht, wenn:

  • ausländische Dokumente, Schriftstücke oder Zeugnisse, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind und keine anerkannte Übersetzung (durch gerichtlich beeidigter Dolmetscher oder die Botschaft bzw. das Konsulat) vorgelegt wird;
  • das Originalschriftstück nicht von einer Behörde ausgestellt wurde;
  • die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben bzw. die Beglaubigung gesetzlich anderen Behörden oder Stellen vorbehalten ist;
  • Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Ablichtung oder Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist;
  • wenn anstelle einer amtlichen Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist

Beglaubigung von Personalausweisen oder Reisepässen:

Die Beglaubigung ist grundsätzlich unzulässig und im Einzelfall nur dann möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Erstellung einer Kopie muss erforderlich sein. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob nicht die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses und ggf. die Anfertigung eines entsprechenden Vermerks (z. B.: „Pass/Personalausweis hat vorgelegen") ausreichend ist.
  • Die Kopie wird ausschließlich zu Identifizierungszwecken benötigt. 
  • Die Kopie muss als solche erkennbar sein. 
  • Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, können und sollen auf der Kopie geschwärzt werden. Dies gilt insbesondere für die auf dem Ausweis aufgedruckten Zugangs- und Seriennummern. Die Betroffenen sind auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der Schwärzung hinzuweisen. 
  • Die Kopie ist vom Empfänger unverzüglich zu vernichten, sobald der mit der Kopie verfolgte Zweck erreicht ist. 
  • Eine automatisierte Speicherung der Pass-/Ausweisdaten ist nach PassG und PAuswG unzulässig.

Entsprechende Nachweise über die Erforderlichkeit der Beglaubigung des Dokumentes sind vorzulegen!

Antragstellung

persönlich oder durch beauftragte Person mit entsprechender Vollmacht

 


Rechtsgrundlagen

§§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz


Notwendige Unterlagen

  • das zu beglaubigende Original und ggf. Kopie des Originals

(Ist eine Kopie noch nicht vorhanden, ist eine gebührenpflichtige Kopie in der Bürgerservicestelle möglich.)


Bearbeitungsdauer

in der Regel sofort oder mit Terminvereinbarung für die Fertigstellung

Gebühren

6,00 EUR je Seite der Erstausfertigung und
2,50 EUR je Seite der Mehrfachausfertigung


Ansprechpartner

Haupt- und Ordnungsamt
Markt 21
06682 Teuchern